Bundesgerichtsurteile
4A_416/2019 / 05.02.2020
Eine Klagebewilligung ist nur dann gültig, wenn der Kläger zur Schlichtungsverhandlung erscheint, unabhängig vom Verhalten des Beklagten (Nichterscheinen/ mit Ausstellen der Klagebewilligung ohne Verhandlung einverstanden.
4A_191/2019 / 05.11.2019
Die Schlichtungsbehörde darf bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen. Dies auch dann, wenn sie nur schlichtend tätig ist.
BGE 146 III 47 / 11.05.2019
Zur Beurteilung ihrer sachlichen (wohl auch örtlichen) Zuständigkeit muss sich die Schlichtungsbehörde im reinen Schlichtungsverfahren auf die von der klagenden Partei behaupteten Tatsachen abstützen. Nur wenn die Unstimmigkeit offensichtlich ist, kann sie das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid beenden.
4A_593/2017 / 20.08.2018
Anfechtung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Fristenstillstand bei der Ablehnung eines Urteilsvorschlags. Trotz Uneinigkeit in der Lehre kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass auch hier ein Stillstand der Fristen gerechtfertigt ist, bzw. ein Ausschluss des Fristenstillstandes nicht geboten ist.
4A_105/2016 / 13.09.2016
Die Schlichtungsbehörde darf auch nach dem Entscheidverfahren den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder eine Klagebewilligung aussprechen.
5A_38/2016 / 21.04.2016
Bejaht das Gericht Mängel des Schlichtungsverfahrens, die die Klagebewilligung ungültig machen, hat es auf die Klage nicht einzutreten.
BGE 141 III 265 / 23.06.2015
Die Verhängung einer Ordnungsbusse ist im Schlichtungsverfahren ohne vorgängige Androhung unzulässig. (Dies soll in der revidierten ZPO abgeändert werden, so dass auch im Schlichtungsverfahren Ordnungsbussen ausgesprochen werden können).
BGE 141 III 159 / 17.04.2015
Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung heisst bei natürlichen Personen persönlich, mit oder ohne Anwalt.
Bei juristischen Personen heisst das ein im Handelsregister eingetragenes Organ (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Direktor), ein im Handelsregister eingetragener Prokurist oder ein im Handelsregister nicht eingetragener Handlungsbevollmächtigter (nur Vollmacht an Mitarbeiter reicht nicht, siehe dazu Schiller Rechtsanwälte «Persönliches Erscheinen vor Gericht-was heisst das für juristische Personen» oder www. Jusletter.ch Persönliche Erscheinungspflicht juristischer Personen anlässlich von Schlichtungsverhandlungen).
BGE 138 III 615 / 20.09.2012
Die Fristen für die Klageeinreichung nach Eröffnung der Klagebewilligung (Art 209 Abs. 3 und 4 ZPO) stehen während der Gerichtsferien still; d.h. endet die Frist zur Einreichung einer Klage im Sinne von Art 209 Abs. 3 ZPO in den Gerichtsferien (Art 145 ZPO), verlängert sich diese Frist nach Ablauf der Stillstandsperiode um die der Stillstandsdauer entsprechende Anzahl Tage.
Ausführlich auch in Ius.focus 3/ 2013 Klagebewilligung und Gerichtsferien.
BGE 138 III 705 / 22.06.2012
Sistierung des Schlichtungsverfahrens (hier Mietschlichtung) über die Fristen nach Art 203 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO hinaus